Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Willenserklärungen, die den Bevollmächtigten in die Lage versetzen, für die Vollmacht gebende Person rechtswirksame Handlungen zu vollziehen.
Die Patientenverfügung ist der in gesunden Tagen schriftlich geäußerte Wille, welche medizinischen Maßnahmen in einer gewissen Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen. Es wird festgehalten, welche Wünsche und Wertvorstellungen für die zukünftige ärztliche Versorgung oder für die ethisch-medizinische Gestaltung des letzten Lebensabschnittes enthält. Die Patientenverfügung kann auch Bitten oder bloße Richtlinien für einen Vertreter oder die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam enthalten.
In der Betreuungsverfügung wird bestimmt, wer im Falle eines Falles die Betreuung übernehmen soll oder auch wem diese Aufgabe auf keinen Fall übertragen werden soll. Mit einer Betreuungsverfügung können dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer vorgeschlagen werden. Durch Vorsorgevollmacht kann jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines Betreuers verhindern.
Der Betreuungsverein informiert und berät zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.